SATZUNG DER GESELLSCHAFT FÜR RHEINISCHE GESCHICHTSKUNDE
(Gegründet am 1. Juni 1881, mit den Rechten einer juristischen Person ausgestattet durch
Erlaß vom 9. August 1889; die neu formulierte Satzung anerkannt durch den Herrn Regierungspräsidenten
in Köln am 5. Juli 1963, 12. Juli 1982, 27. Juni 1986; 2. Oktober 1987).
§1
Name, Zweck, Sitz
Die Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde fördert
die Forschungen über die Geschichte der Rheinlande durch
wissenschaftliche Quelleneditionen. Sie verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; die Gesellschaft
ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Sitz der Gesellschaft
ist Köln.
§2
Mitgliedschaft
1. Stifter der Gesellschaft sind diejenigen, welche einen von der Hauptversammlung festzusetzenden Geldbetrag in die Kasse der Gesellschaft einzahlen*).
2. Patrone der Gesellschaft sind diejenigen, welche einen von der Hauptversammlung festzusetzenden Jahresbeitrag zu zahlen sich verpflichten**).
3. Mitglieder der Gesellschaft sind diejenigen Forscher auf dem Gebiete der rheinischen Geschichte oder auf verwandten Gebieten, welche auf Vorschlag des Vorstandes durch die Gesellschaft in ihren Hauptversammlungen ernannt werden.
4. Ehrenmitglieder wählt die Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Die Stifter, Patrone, Mitglieder und Ehrenmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Stifter, Patrone, Mitglieder und Ehrenmitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft erhalten sie keine Anteile vom Vermögen der Gesellschaft.
* Dieser Betrag beläuft sich z.Z. auf 1600,-- Euro.
** Dieser Betrag beträgt z.Z. 100,-- Euro.
§3
Vermögen
Die für ihre Zwecke erforderlichen Geldmittel entnimmt die Gesellschaft:
1. dem Kapitalbestande,
2. den Stiftungen der Herren Geh. Kommerzienrat Dr. jur. G. von Mevissen, Arnold v. Guilleaume und zukünftigen Stiftungen,
3. den Beiträgen der Patrone,
4. den Zuschüssen der Landesregierungen und anderer öffentlicher Körperschaften,
5. dem Verkauf der Publikationen.
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung der
Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Stadt Köln,
die es unmittelbar und ausschließlich für den in § 1
genannten Zweck zu verwenden hat.
§4
Publikationen
Den Stiftern und Patronen sowie den Mitgliedern des Vorstandes werden die regelmäßigen Publikationen der Gesellschaft
unentgeltlich geliefert. Außergewöhnliche Publikationen können sie zu einem vom Vorstand festgesetzten Preise erwerben.
Der Vorstand bestimmt, welche Publikationen als regelmäßige zu bezeichnen sind. Den Mitgliedern der Gesellschaft wird
jede einzelne Publikation für zwei Drittel des Ladenpreises durch den Verlag geliefert.
§5
Vorstand
Der Vorstand leitet die Gesellschaft.
Der Vorstand wird durch die Hauptversammlung aus den Stiftern, Patronen und Mitgliedern der Gesellschaft erstmalig gewählt; er hat das Recht der Kooptation. In den Vorstand können höchstens 20 Personen gewählt werden; Vorstandsmitglieder, die das 65. Lebensjahr überschritten haben, werden in diese Zahl nicht eingerechnet, behalten aber ihr Stimmrecht. Gleichfalls außerhalb der zulässigen Höchstzahl gehören dem Vorstand durch abzuordnende, stimmberechtigte Vertreter an:
a) die Stadt Köln als Sitz der Gesellschaft,
b) das Kultusministerium von Nordrhein-Westfalen,
c) das Kultusministerium von Rheinland-Pfalz,
d) der Landschaftsverband Rheinland.
Die Zugehörigkeit zum Vorstand erlischt durch Tod, Niederlegung oder bei Wegzug aus dem Arbeitsbereich der Gesellschaft.
§6
Wissenschaftliche Kommissionen
Der Vorstand kann seine Befugnisse für einzelne Angelegenheiten oder bestimmte Geschäfte einzelnen seiner Mitglieder oder aus seiner Mitte gewählten Kommissionen übertragen.
An der Bestimmung des § 7 über die Urkunden, welche die Gesellschaft vermögensrechtlich verpflichten, wird hierdurch nichts geändert.
§7
Ämter des Vorstandes
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte auf je 5 Jahre einen Vorsitzenden, einen Schatzmeister, einen Schriftführer und für jeden derselben einen Stellvertreter; sie bilden den engeren Vorstand. Wählbar ist jedes Vorstandsmitglied, gleichgültig, ob es das 65. Lebensjahr überschritten hat oder noch nicht. Wird eines der Vorstandsämter erledigt, so wird ein Ersatzmann für den Rest der Amtszeit gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der engere Vorstand ist Vorstand im Sinne des §26 BGB. Er handelt durch den Schriftführer alleine oder durch zwei seiner Mitglieder gemeinsam.
§8
Vorsitzender
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes sowie der Hauptversammlung.
Er beruft den Vorstand, so oft dies die Lage der Gesellschaft erfordert, auch sobald drei Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich beantragen.
Die Einladung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung.
§9
Geschäftsordnung des Vorstandes
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefaßt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Über die Verhandlungen nimmt der Schriftführer
ein Protokoll auf, welches von ihm und dem Vorsitzenden vollzogen und
gleich den übrigen Akten vom Vorsitzenden aufbewahrt wird.
§10
Schatzmeister
Der Schatzmeister führt und verwahrt die Kasse der
Gesellschaft. Er hat dem Vorstand jährlich eine mit
Belegen versehene Übersicht des Vermögensbestandes einzureichen,
welche zu den Akten genommen wird. Diese Übersicht umfaßt
das abgelaufene Geschäftsjahr, welches vom 1. Januar
bis 31. Dezember gerechnet wird, und wird in der ersten
Vorstandssitzung des neuen Jahres vorgelegt.
§11
Hauptversammlung
Zum Geschäftskreise der Hauptversammlung, in welcher jeder persönlich erscheinende Stifter,
Patron oder jedes Mitglied und Ehrenmitglied der Gesellschaft Stimmrecht hat, - die Städte, welche Stifter oder
Patrone sind, und andere Korporationen oder Vereine werden durch die von ihnen Beauftragten vertreten - gehört:
1. die Wahl des Vorstandes,
2. die Wahl von Mitgliedern und Ehrenmitgliedern der Gesellschaft nach §2 Nr. 3 und Nr. 4,
3. die Entgegennahme des Berichtes, welchen der Vorstand über die Arbeiten des letzten und den Arbeitsplan des nächsten Jahres erstattet,
4. die Entlastung des Schatzmeisters wegen der Rechnung über das abgelaufene Jahr,
5. jede Änderung der Satzung,
6. die etwaige Auflösung der Gesellschaft.
§12
Die Hauptversammlung findet jährlich statt.
Der Vorsitzende lädt die Stifter, Patrone, Mitglieder und Ehrenmitglieder durch Zuschrift unter Mitteilung der Tagesordnung ein.
Außerordentliche Hauptversammlungen werden einberufen, sooft der Vorstand dies für erforderlich hält,
sowie wenn 20 stimmberechtigte Personen schriftlich beim Vorstande einen begründeten Antrag stellen.
§13
Geschäftsordnung der Hauptversammlung
Zur Beschlußfähigkeit der Hauptversammlung ist die Anwesenheit von 15 Stimmberechtigten erforderlich.
Hat eine Hauptversammlung wegen Beschlußunfähigkeit vertagt werden müssen, so ist eine neue Hauptversammlung
beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden,
sofern auf diese Folge bei der Einberufung ausdrücklich hingewiesen ist.
Abgesehen von dem Falle der Stimmengleichheit, bei welcher der Vorsitzende entscheidet, und von einem
etwaigen Auflösungsbeschluß, für welchen Zweidrittel-Mehrheit der Anwesenden erforderlich ist,
werden die Beschlüsse nach einfacher Mehrheit gefaßt.
Über die Form der Abstimmung entscheidet die Versammlung. Über die Verhandlung nimmt der Schriftführer
ein Protokoll auf, welches von ihm, dem Vorsitzenden und drei anderen Anwesenden zu vollziehen ist.
§14
Änderungen der Satzungen
Änderungen der Satzungen bedürfen, abgesehen von der Zustimmung der Hauptversammlung (§11,5),
der Genehmigung der für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Landesregierung.
§15
Diese Satzung tritt in Kraft am 5. Juli 1963
Der Regierungspräsident Köln
Köln,
den 12. Juli 1982
15.2.2-16/63
Genehmigung
Gemäß § 8 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes des
Landes Nordrhein-Westfalen (LOG. NW) vom 10. Juli 1962
(GV. NW S.241) in Verbindung mit Ziffer 1.2 des Runderlasses
des Innenministers vom 30. September 1970-IVa3-221 -
betr. Zuständigkeiten und Aufgaben auf dem Gebiet des
Vereinswesens (MBI. NW 1970 S. 1771) genehmige ich die
von der Mitgliederversammlung der Gesellschaft für Rheinische
Geschichtskunde Köln am 5. Mai 1982 beschlossene Änderung
der Vereinssatzung. Die Satzungsänderung tritt mit dem
Tage der Genehmigung in Kraft.
Im Auftrag
Siegel (Uedelhoven)
Der Regierungspräsident Köln
Köln,
den 27. Juni 1986
15.2.2-16/63
Genehmigung
Als staatliche Aufsichtsbehörde über den rechtsfähigen
Verein
„Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde“
mit Sitz in Köln genehmige ich die von der Jahresversammlung
des Vereins am 07.05.1986 beschlossenen Änderungen der
§§ 5 und 7 der Vereinssatzung.
Im Auftrag
Siegel (Gierens)
Der Regierungspräsident Köln
Köln,
den 2. Oktober 1987
Satzungsänderungsgenehmigung
Als staatliche Aufsichtsbehörde über den rechstfähigen
Verein
„Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde“
mit Sitz in Köln genehmige ich die von der Jahresversammlung
der Gesellschaft am 06.05.1987 beschlossenen Änderungen
der §§ 1 und 3 der Vereinssatzung.
Im Auftrag
Siegel (Gierens)
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